Andreas Behem

 

Poststraße 14-16

20354 Hamburg

 

Fachanwalt

für

Baurecht und Architektenrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt

für

Immobilienrecht :: Werkvertragsrecht :: Nachbarrecht :: Maklerrecht

Arbeitsrecht :: Vertragsrecht :: Handels- und Gesellschaftsrecht :: Allgemeines Zivilrecht

Erbrecht :: Verkehrsrecht :: Vereinsrecht :: Sportbootrecht :: Mahn- und Zwangsvollstreckungsrecht

 

 

 

 

Grundlagen des Bauordnungsrechts und warum ein Anwalt hilfreich ist

 

Grundlagen und Grundbegriffe des öffentlichen Baurechts

Bauliche Tätigkeiten stellen seit jeher eine der wesentlichen Grundtätigkeiten der menschlichen Zivilisation dar. Insbesondere in der modernen und hoch technisierten Welt des 21. Jahrhunderts entfalten Bautätigkeiten eine nicht zu unterschätzende Auswirkung auf die Allgemeinheit und die Umgebung der Bauten. Das Baurecht widmet sich der Regulierung eben dieser Auswirkungen. Im deutschen Rechtskreis wird dabei zwischen dem privaten und dem öffentlichen Baurecht unterschieden.

 

Das private Baurecht

Das private Baurecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es beschäftigt sich deshalb mit den Rechtsverhältnissen zweier gleichartiger Rechtssubjekte (Privatpersonen oder juristische Personen). Der Staat betätigt sich nicht auf dem privaten Baurecht. Es ist als zivilrechtliche Rechtsmaterie vorrangig im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und von vertraglichen Bestimmungen durchzogen.

 

Das öffentliche Baurecht

Im Gegensatz zum privaten Baurecht versucht das öffentliche Baurecht unter staatlicher Führung Bautätigkeiten in geordnete Bahnen zu lenken. Aus diesem Grund werden Belange normiert, die bei der Errichtung von Neubauten (oder der Renovierung bestehender Bauten) zwingend zu berücksichtigen sind. Aufgrund der staatlichen Regulierung der Tätigkeiten handelt es sich hier um ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Es wird weiterhin zwischen dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht unterschieden.

 

Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht ist Städtebaurecht und auf Bundesebene einheitlich im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Kennzeichnend für dieses Teilgebiet des öffentlichen Baurechts ist die Flächenbezogenheit der Bestimmungen. D. h. einzelne Bauvorhaben werden im größeren städtebaulichen Kontext gesehen. Man spricht hier von der Bauleitplanung, die neben dem BauGB auch in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt ist.

 

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht fällt hingegen nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, die jeweils eigene Bauordnungen erlassen haben. In Hamburg ist das einschlägige Gesetzeswerk die Hamburgische Bauordnung (HBauO). Die entsprechenden Regelungen des Bauordnungsrechts sind nicht flächen-, sondern objektbezogen. Sie betreffen damit die einzelne bauliche Anlage. Die Bauordnungen der Länder stellen zwingend einzuhaltende Anforderungen an die einzelnen Bauten und verfolgen damit das Ziel der Gefahrenabwehr. Durch Regelungen wie Mindestabstände oder Maximalhöhen sollen die Sicherheit erhöht und Gefahren minimiert werden. In Bauordnung Hamburgs finden sich darüber hinaus auch die Bautätigkeit betreffende Verfahrensvorschriften (z. B. die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde) sowie die Voraussetzungen zur Erteilung von Baugenehmigungen.

 

Rechtsschutz im Bauordnungsrecht - Warum ein erfahrener Anwalt hilfreich ist

Da es sich beim Bauordnungsrecht um ein Rechtsgebiet handelt, in welchem der Staat das Verhalten von Einzelpersonen reguliert, ist in jeder  staatlichen Untersagung ein Grundrechtseingriff zu sehen. Die Bauherren werden dabei in ihrem durch das  Grundrecht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) garantiertem Eigentums- und Baurecht beschränkt. Der Staat hat deshalb für einen angemessenen Rechtsschutz gesorgt, um die ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Baubehörde gerichtlich überprüfen zu lassen.

Da das Bauordnungsrecht Teil des öffentlichen Rechts ist, steht gem. § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg offen. Klageschriften sind in Hamburg beim Verwaltungsgericht (VG) Hamburg einzureichen. Zwar herrscht in Verfahren vor dem VG keine Anwaltspflicht. Ein kompetenter Anwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet des Hamburgischen Baurechts ist jedoch unverzichtbar, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu maximieren.

Denn in der einzureichenden Klageschrift ist begründet darzulegen, warum der Kläger im jeweiligen Einzelfall klagebefugt ist und durch einen durch die Baubehörde/Bauprüfabteilung erlassenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist. Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsprozessrechts und dem Bauordnungsrecht sind deshalb mehr als nur hilfreich.

Einem Kläger stehen im Zusammenhang mit baulichen Einzelvorhaben diverse Klagearten zur Verfügung. Am wichtigsten sind die Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie die Anfechtungsklage eines Dritten (bzw. des Nachbarn), mit welcher sich dieser gegen eine an den Bauherren erteilte Baugenehmigung wendet. In dringenden Fällen besteht zudem die Möglichkeit, Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen. Hierbei trifft das Gericht eine vorläufige Anordnung (z. B. Unterbindung eines Bauvorhabens), über die in naher Zukunft endgültig entschieden wird. Ein Anwalt sollte stets bei der Wahl der korrekten Klageart konsultiert werden.

Selbiges gilt bei der mündlichen Verhandlung vor dem VG. Zwar besteht vor dem VG kein Anwaltszwang. Jedoch empfiehlt es sich, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, um die "Waffengleichheit" mit der gegenüberstehenden Behörde herzustellen. Diese wird nämlich immer durch einen Juristen vertreten. Für Verfahren, die sich gegen ein bereits ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts wenden (Berufung oder Revision), ist es aus diesem Grund gesetzlich vorgesehen, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen (Anwaltszwang).